ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 67
Art. 7 Religion und Staat
Artikel 7 – Religion und Staat
(1) Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung ist gewährleistet.
(2) Religiöse Gemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des Gesetzes.
(3) Der Staat erkennt die Bedeutung religiöser und kultureller Werte für das Gemeinwohl an.
(1) Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung ist gewährleistet.
(2) Religiöse Gemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des Gesetzes.
(3) Der Staat erkennt die Bedeutung religiöser und kultureller Werte für das Gemeinwohl an.