ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 67 von 67
Art. 66 Verkündung
Artikel 66 – Verkündung
Im Namen des Volkes der Republik Falkenberg wird dieses Grundgesetz hiermit verkündet.
Es gilt als Ausdruck des freien Willens des Volkes und seiner Entscheidung für eine parlamentarische Republik.
Im Namen des Volkes der Republik Falkenberg wird dieses Grundgesetz hiermit verkündet.
Es gilt als Ausdruck des freien Willens des Volkes und seiner Entscheidung für eine parlamentarische Republik.