ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 66 von 67
Art. 65 Verfassungseid
Artikel 65 – Verfassungseid
(1) Der Landespräsident leistet bei Amtsantritt vor der Volksversammlung folgenden Eid; die Mitglieder der Volksversammlung, der Regierung, der Justiz und der Verwaltung leisten ihn vor dem Landespräsidenten oder einem gesetzlich bestimmten Vertreter:
„Ich schwöre, die Verfassung der Republik Falkenberg zu achten, die Gesetze gewissenhaft zu erfüllen, das Wohl des Volkes zu fördern und Schaden von Staat und Volk abzuwenden. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(1) Der Landespräsident leistet bei Amtsantritt vor der Volksversammlung folgenden Eid; die Mitglieder der Volksversammlung, der Regierung, der Justiz und der Verwaltung leisten ihn vor dem Landespräsidenten oder einem gesetzlich bestimmten Vertreter:
„Ich schwöre, die Verfassung der Republik Falkenberg zu achten, die Gesetze gewissenhaft zu erfüllen, das Wohl des Volkes zu fördern und Schaden von Staat und Volk abzuwenden. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.