ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 65 von 67
Art. 64 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Artikel 64 – Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Dieses Grundgesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Neufassung wird vom Vorsitzenden der Volksversammlung nach ihrem Beschluss ausgefertigt und verkündet. Spätere Änderungen richten sich nach den Artikeln 30 und 61.
(3) Mit dem Inkrafttreten verliert jede frühere verfassungsähnliche Ordnung ihre Gültigkeit.
(1) Dieses Grundgesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Neufassung wird vom Vorsitzenden der Volksversammlung nach ihrem Beschluss ausgefertigt und verkündet. Spätere Änderungen richten sich nach den Artikeln 30 und 61.
(3) Mit dem Inkrafttreten verliert jede frühere verfassungsähnliche Ordnung ihre Gültigkeit.