ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 64 von 67
Art. 63 Übergangsbestimmungen
Artikel 63 – Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Erlass der in diesem Grundgesetz vorgesehenen Ausführungsgesetze gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen fort, soweit sie ihm nicht widersprechen.
(2) Amtierende Minister, Richter und Beamte bleiben bis zur Neubestellung im Amt. Der bisherige Vorsitzende des Ministerrates führt das Amt unter der Bezeichnung Ministerpräsident bis zur nächsten verfassungsgemäßen Neubestellung fort; seine laufende Amtszeit wird nicht neu begonnen.
(3) Die bestehende Volksversammlung bleibt bis zur nächsten verfassungsgemäßen Wahl im Amt. Der erste Landespräsident wird unmittelbar vom Volk gewählt; der erste Wahlgang findet binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieser Neufassung statt. Eine erforderliche Stichwahl richtet sich nach Artikel 45. Bis zum Amtsantritt des Gewählten gilt Artikel 49.
(4) Mit Inkrafttreten entfallen die fürstliche Staatsgewalt, die dynastische Erbfolge und die besonderen Vorrechte des früheren Fürstenhauses. Frühere Amtsbezeichnungen und Staatsbezeichnungen in fortgeltenden Vorschriften sind entsprechend der republikanischen Ordnung auszulegen; eine Erweiterung strafrechtlicher Tatbestände folgt daraus nicht.
(5) Die drei Wahlkreise und die kommunale Gliederung nach Artikel 2 sind für die nächsten jeweiligen Wahlen durch Landesgesetz näher abzugrenzen. Bis zur ersten Wahl kommunaler Räte gelten bestehende gesetzliche Verwaltungsregelungen fort, soweit sie der kommunalen Selbstverwaltung nicht widersprechen.
(6) Für die Neuordnung der Gerichte nach den Artikeln 40 und 42 gelten die Überleitungsregeln des LGG. Abweichend von Absatz 2 werden bestehende richterliche Amtsverhältnisse nach diesen besonderen Regeln fortgeführt oder übergeleitet; laufende Verfahren, rechtskräftige Urteile und gesetzliche Richtergarantien sind zu wahren.
(1) Bis zum Erlass der in diesem Grundgesetz vorgesehenen Ausführungsgesetze gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen fort, soweit sie ihm nicht widersprechen.
(2) Amtierende Minister, Richter und Beamte bleiben bis zur Neubestellung im Amt. Der bisherige Vorsitzende des Ministerrates führt das Amt unter der Bezeichnung Ministerpräsident bis zur nächsten verfassungsgemäßen Neubestellung fort; seine laufende Amtszeit wird nicht neu begonnen.
(3) Die bestehende Volksversammlung bleibt bis zur nächsten verfassungsgemäßen Wahl im Amt. Der erste Landespräsident wird unmittelbar vom Volk gewählt; der erste Wahlgang findet binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieser Neufassung statt. Eine erforderliche Stichwahl richtet sich nach Artikel 45. Bis zum Amtsantritt des Gewählten gilt Artikel 49.
(4) Mit Inkrafttreten entfallen die fürstliche Staatsgewalt, die dynastische Erbfolge und die besonderen Vorrechte des früheren Fürstenhauses. Frühere Amtsbezeichnungen und Staatsbezeichnungen in fortgeltenden Vorschriften sind entsprechend der republikanischen Ordnung auszulegen; eine Erweiterung strafrechtlicher Tatbestände folgt daraus nicht.
(5) Die drei Wahlkreise und die kommunale Gliederung nach Artikel 2 sind für die nächsten jeweiligen Wahlen durch Landesgesetz näher abzugrenzen. Bis zur ersten Wahl kommunaler Räte gelten bestehende gesetzliche Verwaltungsregelungen fort, soweit sie der kommunalen Selbstverwaltung nicht widersprechen.
(6) Für die Neuordnung der Gerichte nach den Artikeln 40 und 42 gelten die Überleitungsregeln des LGG. Abweichend von Absatz 2 werden bestehende richterliche Amtsverhältnisse nach diesen besonderen Regeln fortgeführt oder übergeleitet; laufende Verfahren, rechtskräftige Urteile und gesetzliche Richtergarantien sind zu wahren.