ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 63 von 67
Art. 62 Staatliche Auslegung
Artikel 62 – Staatliche Auslegung
(1) Der Landesgerichtshof entscheidet über die Auslegung dieses Grundgesetzes in einem zulässigen konkreten Verfahren. Regierung, Volksversammlung und Landespräsident können ihn nach Maßgabe des LGG anrufen, wenn eigene verfassungsmäßige Rechte oder Zuständigkeiten streitig sind.
(2) Eine bloße politische Auslegungsfrage begründet kein Gutachtenverfahren. Die Entscheidungen und tragenden Rechtsgrundsätze des Landesgerichtshofs sind nach Artikel 42 verbindlich.
(1) Der Landesgerichtshof entscheidet über die Auslegung dieses Grundgesetzes in einem zulässigen konkreten Verfahren. Regierung, Volksversammlung und Landespräsident können ihn nach Maßgabe des LGG anrufen, wenn eigene verfassungsmäßige Rechte oder Zuständigkeiten streitig sind.
(2) Eine bloße politische Auslegungsfrage begründet kein Gutachtenverfahren. Die Entscheidungen und tragenden Rechtsgrundsätze des Landesgerichtshofs sind nach Artikel 42 verbindlich.