ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 62 von 67
Art. 61 Verfassungsänderungen
Artikel 61 – Verfassungsänderungen
(1) Änderungen dieses Grundgesetzes bedürfen eines Gesetzes, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt, und der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung. Ausfertigung und Verkündung erfolgen nach Artikel 30.
(2) Eine Verfassungsänderung darf die Gliederung der Staatsgewalten, die republikanische und demokratische Staatsform oder den Wesensgehalt der Grundrechte nicht aufheben oder wesentlich beeinträchtigen.
(3) Änderungen treten mit ihrer Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg in Kraft, soweit das Änderungsgesetz keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) (a.) Die nachfolgend geschützten Grundprinzipien und der Wesensgehalt der Grundrechte sind der verfassungsändernden Gewalt entzogen. Weder die Zustimmung des Landespräsidenten noch ein anderer staatlicher Akt kann ihre Aufhebung oder eine Beeinträchtigung ihres unveränderlichen Kerns rechtfertigen. Einschränkungen einzelner Grundrechte bleiben nur innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Schranken und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig; eine Änderung oder Umgehung des unveränderlichen Kerns wird dadurch nicht erlaubt.
(b.) Zu den unveränderlichen Grundlagen der Republik Falkenberg gehören:
1. die Existenz der Republik Falkenberg als parlamentarische Republik (Art. 1 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1),
2. die demokratische Wahl und zeitliche Begrenzung des Amtes des Landespräsidenten sowie die Trennung von Staatsoberhaupt und Regierungschef (Art. 3, Art. 4, Art. 34 und Art. 45),
3. die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 11 Abs. 1),
4. der Wesensgehalt der Grundrechte nach dem Zweiten Teil dieses Grundgesetzes (Art. 11 bis Art. 27), insbesondere
a) die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12),
b) die persönliche Freiheit (Art. 14),
c) die Meinungs-, Glaubens- und Pressefreiheit (Art. 15 und Art. 16),
d) das Eigentumsrecht (Art. 20)
e) und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 24),
5. die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Volkssouveränität und das Mehrparteiensystem (Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1),
6. die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative (Art. 1 Abs. 1 und Art. 28 bis Art. 42),
7. die Unabhängigkeit der Gerichte und die Bindung aller staatlichen Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 39 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3),
8. die Einheit und Unteilbarkeit des Staatsgebietes (Art. 2 Abs. 1),
9. das Verbot der Todesstrafe und jeglicher unmenschlicher oder erniedrigender Strafen (Art. 13 Abs. 3),
10. die Verantwortung des Staates für die Umwelt und die künftigen Generationen (Art. 26 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1).
(c.) Eine Änderung oder Aufhebung dieses Absatzes mit dem Ziel, die in Buchstabe b geschützten Grundlagen anzutasten, ist unzulässig.
(1) Änderungen dieses Grundgesetzes bedürfen eines Gesetzes, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt, und der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung. Ausfertigung und Verkündung erfolgen nach Artikel 30.
(2) Eine Verfassungsänderung darf die Gliederung der Staatsgewalten, die republikanische und demokratische Staatsform oder den Wesensgehalt der Grundrechte nicht aufheben oder wesentlich beeinträchtigen.
(3) Änderungen treten mit ihrer Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg in Kraft, soweit das Änderungsgesetz keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) (a.) Die nachfolgend geschützten Grundprinzipien und der Wesensgehalt der Grundrechte sind der verfassungsändernden Gewalt entzogen. Weder die Zustimmung des Landespräsidenten noch ein anderer staatlicher Akt kann ihre Aufhebung oder eine Beeinträchtigung ihres unveränderlichen Kerns rechtfertigen. Einschränkungen einzelner Grundrechte bleiben nur innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Schranken und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig; eine Änderung oder Umgehung des unveränderlichen Kerns wird dadurch nicht erlaubt.
(b.) Zu den unveränderlichen Grundlagen der Republik Falkenberg gehören:
1. die Existenz der Republik Falkenberg als parlamentarische Republik (Art. 1 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1),
2. die demokratische Wahl und zeitliche Begrenzung des Amtes des Landespräsidenten sowie die Trennung von Staatsoberhaupt und Regierungschef (Art. 3, Art. 4, Art. 34 und Art. 45),
3. die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 11 Abs. 1),
4. der Wesensgehalt der Grundrechte nach dem Zweiten Teil dieses Grundgesetzes (Art. 11 bis Art. 27), insbesondere
a) die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12),
b) die persönliche Freiheit (Art. 14),
c) die Meinungs-, Glaubens- und Pressefreiheit (Art. 15 und Art. 16),
d) das Eigentumsrecht (Art. 20)
e) und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 24),
5. die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Volkssouveränität und das Mehrparteiensystem (Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1),
6. die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative (Art. 1 Abs. 1 und Art. 28 bis Art. 42),
7. die Unabhängigkeit der Gerichte und die Bindung aller staatlichen Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 39 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3),
8. die Einheit und Unteilbarkeit des Staatsgebietes (Art. 2 Abs. 1),
9. das Verbot der Todesstrafe und jeglicher unmenschlicher oder erniedrigender Strafen (Art. 13 Abs. 3),
10. die Verantwortung des Staates für die Umwelt und die künftigen Generationen (Art. 26 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1).
(c.) Eine Änderung oder Aufhebung dieses Absatzes mit dem Ziel, die in Buchstabe b geschützten Grundlagen anzutasten, ist unzulässig.