ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 61 von 67
Art. 60 Staatsnotstand
Artikel 60 – Staatsnotstand
(1) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der staatlichen Ordnung, der Sicherheit oder der territorialen Integrität kann der Ministerpräsident mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung den Staatsnotstand erklären. Der Landespräsident verkündet die Erklärung.
(2) Die Erklärung tritt außer Kraft, sobald die Volksversammlung dies mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verlangt oder die Bedrohung nicht mehr besteht.
(3) Während des Staatsnotstandes dürfen Maßnahmen nur aufgrund eines Gesetzes und nur insoweit ergriffen werden, als sie zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung zwingend erforderlich sind.
(4) Die Grundrechte dürfen auch im Notstand nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der verfassungsrechtlich zulässig und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Parlamentarische Kontrolle, gerichtlicher Rechtsschutz und die Befugnisgrenzen des Landespräsidenten bleiben bestehen.
(1) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der staatlichen Ordnung, der Sicherheit oder der territorialen Integrität kann der Ministerpräsident mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung den Staatsnotstand erklären. Der Landespräsident verkündet die Erklärung.
(2) Die Erklärung tritt außer Kraft, sobald die Volksversammlung dies mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verlangt oder die Bedrohung nicht mehr besteht.
(3) Während des Staatsnotstandes dürfen Maßnahmen nur aufgrund eines Gesetzes und nur insoweit ergriffen werden, als sie zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung zwingend erforderlich sind.
(4) Die Grundrechte dürfen auch im Notstand nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der verfassungsrechtlich zulässig und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Parlamentarische Kontrolle, gerichtlicher Rechtsschutz und die Befugnisgrenzen des Landespräsidenten bleiben bestehen.