ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 67
Art. 6 Amtssprache und Staatsbürger
Artikel 6 – Amtssprache und Staatsbürger
(1) Amtssprache der Republik Falkenberg ist Deutsch.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erworben. Näheres regelt ein Gesetz.
(1) Amtssprache der Republik Falkenberg ist Deutsch.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erworben. Näheres regelt ein Gesetz.