ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 60 von 67
Art. 59 Schutz der Verfassungsordnung
Artikel 59 – Schutz der Verfassungsordnung
(1) Die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die republikanische Staatsform, die Gewaltenteilung sowie der Wesensgehalt der Grundrechte sind unveränderlich.
(2) Kein Gesetz und kein Akt staatlicher Gewalt darf die in Absatz 1 geschützten Grundprinzipien oder den Wesensgehalt der Grundrechte aufheben oder beeinträchtigen. Einschränkungen einzelner Grundrechte bleiben nur innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Schranken und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
(3) Der Landesgerichtshof wacht über die Einhaltung dieser Bestimmungen.
(1) Die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die republikanische Staatsform, die Gewaltenteilung sowie der Wesensgehalt der Grundrechte sind unveränderlich.
(2) Kein Gesetz und kein Akt staatlicher Gewalt darf die in Absatz 1 geschützten Grundprinzipien oder den Wesensgehalt der Grundrechte aufheben oder beeinträchtigen. Einschränkungen einzelner Grundrechte bleiben nur innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Schranken und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
(3) Der Landesgerichtshof wacht über die Einhaltung dieser Bestimmungen.