ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 59 von 67
Art. 58 Rechenschaft, Misstrauensvotum und Vertrauensfrage
Artikel 58 – Rechenschaft, Misstrauensvotum und Vertrauensfrage
(1) Die Regierung ist der Volksversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Auf Verlangen berichtet sie umfassend über ihre Tätigkeit, Gesetzesvorhaben, Haushaltsführung und Verwaltung.
(2) Die Volksversammlung kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Landespräsidenten ersucht, den bisherigen Ministerpräsidenten zu entlassen. Der Landespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(3) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung, kann der Landespräsident auf dessen Vorschlag binnen einundzwanzig Tagen die Volksversammlung auflösen.
a. Dieses Recht erlischt, sobald die Volksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.
b. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(4) Der Vertrauensentzug gegenüber einem einzelnen Minister begründet kein Auflösungsrecht.
SECHSTER TEIL – Schlussbestimmungen
(1) Die Regierung ist der Volksversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Auf Verlangen berichtet sie umfassend über ihre Tätigkeit, Gesetzesvorhaben, Haushaltsführung und Verwaltung.
(2) Die Volksversammlung kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Landespräsidenten ersucht, den bisherigen Ministerpräsidenten zu entlassen. Der Landespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(3) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung, kann der Landespräsident auf dessen Vorschlag binnen einundzwanzig Tagen die Volksversammlung auflösen.
a. Dieses Recht erlischt, sobald die Volksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.
b. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(4) Der Vertrauensentzug gegenüber einem einzelnen Minister begründet kein Auflösungsrecht.
SECHSTER TEIL – Schlussbestimmungen