ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 58 von 67
Art. 57 Öffentliche Einrichtungen
Artikel 57 – Öffentliche Einrichtungen
(1) Schulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturelle Institutionen stehen unter Aufsicht des Staates und dienen dem Gemeinwohl.
(2) Der Staat fördert Bildung, Wissenschaft, Kultur und Umweltschutz als zentrale Pfeiler gesellschaftlicher Entwicklung.
(1) Schulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturelle Institutionen stehen unter Aufsicht des Staates und dienen dem Gemeinwohl.
(2) Der Staat fördert Bildung, Wissenschaft, Kultur und Umweltschutz als zentrale Pfeiler gesellschaftlicher Entwicklung.