ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 57 von 67
Art. 56 Kommunen und Selbstverwaltung
Artikel 56 – Kommunen und Selbstverwaltung
(1) Die in Artikel 2 genannten Gemeinden und die gemeindefreie Stadt Falkenberg sind Grundlage des demokratischen Lebens. Sie besitzen das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln.
(2) Die kommunale Legislative ist in Falkenberg der Stadtrat und in Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld jeweils ein Gemeinderat. Ihre Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Räte beschließen kommunale Satzungen und den kommunalen Haushalt und kontrollieren die Verwaltung.
(3) Jeder Gemeinde stehen mindestens elf Ratssitze zu. Für jeweils volle 600 tatsächliche Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; die Höchstzahl beträgt 21 Sitze. Bis 1.199 Einwohner bestehen elf Sitze, ab 1.200 zwölf Sitze; ab 6.600 Einwohnern bleibt es bei 21 Sitzen. Diese Regel gilt ebenso für den Stadtrat Falkenbergs.
(4) Maßgeblich ist die vor der jeweiligen Wahl amtlich festgestellte tatsächliche Einwohnerzahl. Stichtag, Einwohnerermittlung, Wahlverfahren und Amtsdauer regelt ein Landesgesetz. Änderungen während der Wahlperiode verändern die Sitzzahl erst bei der folgenden Wahl.
(5) Der Staat gewährleistet den Kommunen eine angemessene Finanzausstattung. Die Rechtsaufsicht über die kommunalen Körperschaften übt das Innenministerium aus.
(6) Änderungen der kommunalen und wahlrechtlichen Gliederung erfolgen nach Artikel 2 Absatz 5 durch Landesgesetz.
(1) Die in Artikel 2 genannten Gemeinden und die gemeindefreie Stadt Falkenberg sind Grundlage des demokratischen Lebens. Sie besitzen das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln.
(2) Die kommunale Legislative ist in Falkenberg der Stadtrat und in Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld jeweils ein Gemeinderat. Ihre Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Räte beschließen kommunale Satzungen und den kommunalen Haushalt und kontrollieren die Verwaltung.
(3) Jeder Gemeinde stehen mindestens elf Ratssitze zu. Für jeweils volle 600 tatsächliche Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; die Höchstzahl beträgt 21 Sitze. Bis 1.199 Einwohner bestehen elf Sitze, ab 1.200 zwölf Sitze; ab 6.600 Einwohnern bleibt es bei 21 Sitzen. Diese Regel gilt ebenso für den Stadtrat Falkenbergs.
(4) Maßgeblich ist die vor der jeweiligen Wahl amtlich festgestellte tatsächliche Einwohnerzahl. Stichtag, Einwohnerermittlung, Wahlverfahren und Amtsdauer regelt ein Landesgesetz. Änderungen während der Wahlperiode verändern die Sitzzahl erst bei der folgenden Wahl.
(5) Der Staat gewährleistet den Kommunen eine angemessene Finanzausstattung. Die Rechtsaufsicht über die kommunalen Körperschaften übt das Innenministerium aus.
(6) Änderungen der kommunalen und wahlrechtlichen Gliederung erfolgen nach Artikel 2 Absatz 5 durch Landesgesetz.