ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 56 von 67
Art. 55 Verwaltung
Artikel 55 – Verwaltung
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung dient dem Volk und ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Öffentliche Ämter sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich.
(3) Jeder Beamte und jede Beamtin leistet bei Amtsantritt den Eid, die Verfassung zu achten und die Gesetze der Republik gewissenhaft zu vollziehen.
(4) Das Nähere über Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltung regelt ein Verwaltungsgesetz.
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung dient dem Volk und ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Öffentliche Ämter sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich.
(3) Jeder Beamte und jede Beamtin leistet bei Amtsantritt den Eid, die Verfassung zu achten und die Gesetze der Republik gewissenhaft zu vollziehen.
(4) Das Nähere über Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltung regelt ein Verwaltungsgesetz.