ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 54 von 67
Art. 53 Steuern und Abgaben
Artikel 53 – Steuern und Abgaben
(1) Steuern, Zölle und Abgaben dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden.
(2) Niemand darf zu einer Leistung oder Zahlung verpflichtet werden, die nicht durch Gesetz begründet ist.
(3) Das Steuerwesen ist nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit auszugestalten.
(1) Steuern, Zölle und Abgaben dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden.
(2) Niemand darf zu einer Leistung oder Zahlung verpflichtet werden, die nicht durch Gesetz begründet ist.
(3) Das Steuerwesen ist nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit auszugestalten.