ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 53 von 67
Art. 52 Haushalt und Kontrolle
Artikel 52 – Haushalt und Kontrolle
(1) Der Haushaltsplan wird jährlich von der Regierung aufgestellt und der Volksversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Das Haushaltsgesetz wird nach Artikel 30 vom Landespräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Volksversammlung.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, der Volksversammlung halbjährlich Rechenschaft über die Haushaltsführung abzulegen.
(1) Der Haushaltsplan wird jährlich von der Regierung aufgestellt und der Volksversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Das Haushaltsgesetz wird nach Artikel 30 vom Landespräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Volksversammlung.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, der Volksversammlung halbjährlich Rechenschaft über die Haushaltsführung abzulegen.