ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 52 von 67
Art. 51 Grundsätze der Staatsfinanzen
Artikel 51 – Grundsätze der Staatsfinanzen
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Republik müssen im Haushaltsplan veranschlagt und in einem Haushaltsgesetz festgestellt werden.
(2) Der Staat wirtschaftet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
(3) Kredite dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen oder zur Abwendung einer außergewöhnlichen Notlage aufgenommen werden.
(4) Der Staat ist verpflichtet, eine nachhaltige Finanzpolitik zu führen, die zukünftige Generationen nicht unverhältnismäßig belastet.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Republik müssen im Haushaltsplan veranschlagt und in einem Haushaltsgesetz festgestellt werden.
(2) Der Staat wirtschaftet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
(3) Kredite dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen oder zur Abwendung einer außergewöhnlichen Notlage aufgenommen werden.
(4) Der Staat ist verpflichtet, eine nachhaltige Finanzpolitik zu führen, die zukünftige Generationen nicht unverhältnismäßig belastet.