ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 51 von 67
Art. 50 Rücktritt und Amtsende
Artikel 50 – Rücktritt und Amtsende
(1) Der Landespräsident kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Volksversammlung zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Erklärung wirksam und ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Amt endet außerdem mit Ablauf der Amtszeit, Tod oder Amtsverlust durch Entscheidung des Landesgerichtshofs. Vertretung und Neuwahl richten sich nach den Artikeln 45 und 49.
FÜNFTER TEIL – Finanzordnung, Verwaltung und staatliche Kontrolle
(1) Der Landespräsident kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Volksversammlung zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Erklärung wirksam und ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Amt endet außerdem mit Ablauf der Amtszeit, Tod oder Amtsverlust durch Entscheidung des Landesgerichtshofs. Vertretung und Neuwahl richten sich nach den Artikeln 45 und 49.
FÜNFTER TEIL – Finanzordnung, Verwaltung und staatliche Kontrolle