ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 67
Art. 5 Staatssymbole
Artikel 5 – Staatssymbole
(1) Die Republik Falkenberg führt eine Nationalflagge, ein Wappen und eine Hymne.
(2) Gestaltung und Gebrauch der Staatssymbole werden durch Gesetz geregelt.
(1) Die Republik Falkenberg führt eine Nationalflagge, ein Wappen und eine Hymne.
(2) Gestaltung und Gebrauch der Staatssymbole werden durch Gesetz geregelt.