ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 50 von 67
Art. 49 Vertretung des Landespräsidenten
Artikel 49 – Vertretung des Landespräsidenten
(1) Bei Verhinderung des Landespräsidenten oder Erledigung seines Amtes, einschließlich des regulären Amtsablaufs ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung dessen Befugnisse wahr; bei dessen Verhinderung sein parlamentarischer Stellvertreter.
(2) Während der Vertretung ruhen die parlamentarischen Leitungs- und Stimmrechte des Vertreters. Er ist an dieselben verfassungsrechtlichen Grenzen gebunden wie der Landespräsident.
(3) Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung oder dem Amtsantritt eines neu gewählten Landespräsidenten. Die Vertretung begründet weder eine eigene Amtszeit nach Artikel 45 noch eine Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten.
(1) Bei Verhinderung des Landespräsidenten oder Erledigung seines Amtes, einschließlich des regulären Amtsablaufs ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung dessen Befugnisse wahr; bei dessen Verhinderung sein parlamentarischer Stellvertreter.
(2) Während der Vertretung ruhen die parlamentarischen Leitungs- und Stimmrechte des Vertreters. Er ist an dieselben verfassungsrechtlichen Grenzen gebunden wie der Landespräsident.
(3) Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung oder dem Amtsantritt eines neu gewählten Landespräsidenten. Die Vertretung begründet weder eine eigene Amtszeit nach Artikel 45 noch eine Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten.