ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 49 von 67
Art. 48 Amtsausstattung und Unterhalt
Artikel 48 – Amtsausstattung und Unterhalt
(1) Zur Erfüllung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben erhält der Landespräsident eine angemessene Amtsausstattung.
(2) Das Präsidialamt unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Seine Organisation wird durch Landesgesetz geregelt.
(3) Die Amtsbezüge und eine etwaige Aufwandsentschädigung werden durch Gesetz bestimmt.
(4) Die Mittel für das Amt werden im Haushaltsgesetz gesondert ausgewiesen.
(5) Sämtliche öffentlichen Mittel des Präsidialamtes unterliegen der parlamentarischen Haushaltskontrolle und den gesetzlichen Prüfungsrechten.
(6) Aus dem Amt entstehen keine erblichen Rechte, staatlichen Ansprüche für Angehörige oder Befugnisse zur Verwaltung des Staates als Privatvermögen.
(1) Zur Erfüllung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben erhält der Landespräsident eine angemessene Amtsausstattung.
(2) Das Präsidialamt unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Seine Organisation wird durch Landesgesetz geregelt.
(3) Die Amtsbezüge und eine etwaige Aufwandsentschädigung werden durch Gesetz bestimmt.
(4) Die Mittel für das Amt werden im Haushaltsgesetz gesondert ausgewiesen.
(5) Sämtliche öffentlichen Mittel des Präsidialamtes unterliegen der parlamentarischen Haushaltskontrolle und den gesetzlichen Prüfungsrechten.
(6) Aus dem Amt entstehen keine erblichen Rechte, staatlichen Ansprüche für Angehörige oder Befugnisse zur Verwaltung des Staates als Privatvermögen.