ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 48 von 67
Art. 47 Gegenzeichnung
Artikel 47 – Gegenzeichnung
(1) Anordnungen und Verfügungen des Landespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister.
(2) Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten, die Auflösung der Volksversammlung bei gescheiterter Regierungsbildung nach Artikel 34 Absatz 4 und das Ersuchen um Weiterführung der Regierungsgeschäfte nach Artikel 34 Absatz 6.
(3) Verfassungsunmittelbare Wahlvorschläge und Anträge an den Landesgerichtshof sowie Nominierung und Ernennung seiner Richter einschließlich seines Präsidenten und der Ersatzrichter nach dem LGH-RWG bedürfen keiner Gegenzeichnung.
(1) Anordnungen und Verfügungen des Landespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister.
(2) Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten, die Auflösung der Volksversammlung bei gescheiterter Regierungsbildung nach Artikel 34 Absatz 4 und das Ersuchen um Weiterführung der Regierungsgeschäfte nach Artikel 34 Absatz 6.
(3) Verfassungsunmittelbare Wahlvorschläge und Anträge an den Landesgerichtshof sowie Nominierung und Ernennung seiner Richter einschließlich seines Präsidenten und der Ersatzrichter nach dem LGH-RWG bedürfen keiner Gegenzeichnung.