ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 47 von 67
Art. 46 Immunität und Verantwortung
Artikel 46 – Immunität und Verantwortung
(1) Der Landespräsident ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Während seiner Amtszeit bedürfen Strafverfolgung und freiheitsentziehende Maßnahmen der Zustimmung der Volksversammlung, außer bei Festnahme während der Tat oder am folgenden Tag. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Die Volksversammlung kann den Landespräsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder wegen vorsätzlicher Verletzung dieses Grundgesetzes oder eines Gesetzes vor dem Landesgerichtshof anklagen.
(3) Das Gericht kann ihn des Amtes für verlustig erklären und ihn bis zur Entscheidung vorläufig an der Amtsausübung hindern.
(4) Angehörige des Landespräsidenten genießen keine besonderen Vorrechte oder Immunitäten.
(1) Der Landespräsident ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Während seiner Amtszeit bedürfen Strafverfolgung und freiheitsentziehende Maßnahmen der Zustimmung der Volksversammlung, außer bei Festnahme während der Tat oder am folgenden Tag. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Die Volksversammlung kann den Landespräsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder wegen vorsätzlicher Verletzung dieses Grundgesetzes oder eines Gesetzes vor dem Landesgerichtshof anklagen.
(3) Das Gericht kann ihn des Amtes für verlustig erklären und ihn bis zur Entscheidung vorläufig an der Amtsausübung hindern.
(4) Angehörige des Landespräsidenten genießen keine besonderen Vorrechte oder Immunitäten.