ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 46 von 67
Art. 45 Wahl und Amtszeit
Artikel 45 – Wahl und Amtszeit
(1) Der Landespräsident wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Bürger, der das passive Wahlrecht zur Volksversammlung besitzt.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
a. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
b. Gewählt ist in der Stichwahl, wer mehr gültige Stimmen erhält.
c. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl binnen sieben Tagen wiederholt.
d. Gleichstände beim Einzug in die Stichwahl werden durch einen unverzüglichen zusätzlichen Wahlgang zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten aufgelöst.
(3) Die Amtszeit beträgt einen Kalendermonat und beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig; insgesamt sind höchstens zwei Amtszeiten zulässig, auch wenn sie nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.
(4) Die Wahl einschließlich einer erforderlichen Stichwahl ist rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet der erste Wahlgang binnen sieben Tagen statt; Absatz 2 gilt entsprechend. Bis zum Amtsantritt des Gewählten gilt Artikel 49. Vor Amtsantritt leistet der Gewählte vor der Volksversammlung den Eid nach Artikel 65.
(5) Wahlvorschläge, Wahlleitung, Fristen und die Durchführung der Wahl regelt ein Landesgesetz. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist er gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält; andernfalls findet binnen sieben Tagen eine neue Wahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt.
(1) Der Landespräsident wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Bürger, der das passive Wahlrecht zur Volksversammlung besitzt.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
a. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
b. Gewählt ist in der Stichwahl, wer mehr gültige Stimmen erhält.
c. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl binnen sieben Tagen wiederholt.
d. Gleichstände beim Einzug in die Stichwahl werden durch einen unverzüglichen zusätzlichen Wahlgang zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten aufgelöst.
(3) Die Amtszeit beträgt einen Kalendermonat und beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig; insgesamt sind höchstens zwei Amtszeiten zulässig, auch wenn sie nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.
(4) Die Wahl einschließlich einer erforderlichen Stichwahl ist rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet der erste Wahlgang binnen sieben Tagen statt; Absatz 2 gilt entsprechend. Bis zum Amtsantritt des Gewählten gilt Artikel 49. Vor Amtsantritt leistet der Gewählte vor der Volksversammlung den Eid nach Artikel 65.
(5) Wahlvorschläge, Wahlleitung, Fristen und die Durchführung der Wahl regelt ein Landesgesetz. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist er gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält; andernfalls findet binnen sieben Tagen eine neue Wahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt.