ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 45 von 67
Art. 44 Rechte und Befugnisse
Artikel 44 – Rechte und Befugnisse
(1) Der Landespräsident fertigt die nach diesem Grundgesetz zustande gekommenen Gesetze nach Artikel 30 aus und verkündet sie.
(2) Er schlägt den Ministerpräsidenten zur Wahl vor und ernennt und entlässt ihn nach Artikel 34; die Minister ernennt und entlässt er auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Er vertritt die Republik völkerrechtlich, schließt in ihrem Namen Verträge mit anderen Staaten, beglaubigt diplomatische Vertreter und empfängt ausländische Gesandte. Die Zustimmungserfordernisse nach Artikel 8 bleiben unberührt.
(4) Er ernennt und entlässt Richter, Beamte sowie Offiziere und Unteroffiziere nach Maßgabe der Gesetze. Gesetzliche Wahl-, Vorschlags- und Beteiligungsrechte sowie die richterliche Unabhängigkeit bleiben unberührt.
(5) Er übt das Begnadigungsrecht nach Artikel 37 aus, verleiht Orden und staatliche Auszeichnungen und nimmt repräsentative Staatsakte wahr.
(6) Er kann die Volksversammlung nur in den Fällen des Artikels 32 Absatz 2 auflösen. Er besitzt keine allgemeine Regierungs-, Verordnungs- oder Weisungsgewalt.
(1) Der Landespräsident fertigt die nach diesem Grundgesetz zustande gekommenen Gesetze nach Artikel 30 aus und verkündet sie.
(2) Er schlägt den Ministerpräsidenten zur Wahl vor und ernennt und entlässt ihn nach Artikel 34; die Minister ernennt und entlässt er auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Er vertritt die Republik völkerrechtlich, schließt in ihrem Namen Verträge mit anderen Staaten, beglaubigt diplomatische Vertreter und empfängt ausländische Gesandte. Die Zustimmungserfordernisse nach Artikel 8 bleiben unberührt.
(4) Er ernennt und entlässt Richter, Beamte sowie Offiziere und Unteroffiziere nach Maßgabe der Gesetze. Gesetzliche Wahl-, Vorschlags- und Beteiligungsrechte sowie die richterliche Unabhängigkeit bleiben unberührt.
(5) Er übt das Begnadigungsrecht nach Artikel 37 aus, verleiht Orden und staatliche Auszeichnungen und nimmt repräsentative Staatsakte wahr.
(6) Er kann die Volksversammlung nur in den Fällen des Artikels 32 Absatz 2 auflösen. Er besitzt keine allgemeine Regierungs-, Verordnungs- oder Weisungsgewalt.