ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 44 von 67
Art. 43 Stellung des Landespräsidenten
Artikel 43 – Stellung des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident ist das Staatsoberhaupt und verkörpert die Einheit und Würde der Republik.
(2) Er handelt im Interesse des Volkes, wahrt die Verfassung und nimmt seine Aufgaben in parlamentarischer Zurückhaltung wahr.
(3) Er darf während seiner Amtszeit weder der Regierung noch einer gesetzgebenden oder kommunalen Vertretung angehören und kein richterliches Amt ausüben. Parteipolitische Leitungsämter ruhen während seiner Amtszeit.
(1) Der Landespräsident ist das Staatsoberhaupt und verkörpert die Einheit und Würde der Republik.
(2) Er handelt im Interesse des Volkes, wahrt die Verfassung und nimmt seine Aufgaben in parlamentarischer Zurückhaltung wahr.
(3) Er darf während seiner Amtszeit weder der Regierung noch einer gesetzgebenden oder kommunalen Vertretung angehören und kein richterliches Amt ausüben. Parteipolitische Leitungsämter ruhen während seiner Amtszeit.