ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 43 von 67
Art. 42 Landesgerichtshof
Artikel 42 – Landesgerichtshof
(1) Der Landesgerichtshof ist das höchste Gericht der Republik für alle Rechtsgebiete und zugleich Verfassungsgericht. Er besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Richtern und entscheidet unabhängig von Regierung und Volksversammlung.
(2) Der Landespräsident nominiert die Richter einschließlich des Gerichtspräsidenten.
a. Nach öffentlicher Anhörung bestätigt die Volksversammlung jeden Bewerber mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder; anschließend ernennt ihn der Landespräsident.
b. Die Bestellung erfolgt bei pflichtgemäßer Amtsführung auf Lebenszeit, ohne Wiederwahlpflicht.
c. Rücktritt, dauernde Amtsunfähigkeit und ein rechtsstaatliches Amtsenthebungsverfahren bleiben nach Maßgabe des LGG möglich; eine freie politische Abberufung ist ausgeschlossen.
(3) Der Landesgerichtshof wahrt und legt das Grundgesetz aus. Er entscheidet über konkrete Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen, gesetzliche Wahl- und Mandatsverfahren, Parteiverbote und Anklagen nach Artikel 46. Verfassungsbeschwerden und die Überprüfung letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidungen setzen grundsätzlich die Annahme durch mindestens zwei Richter voraus; die Einzelheiten regelt das LGG.
(4) Alle Gerichte prüfen die Verfassungsmäßigkeit der im konkreten Fall anzuwendenden Normen. Sie dürfen verfassungswidrige Normen im Einzelfall unangewendet lassen. Allgemein verbindliche Unwirksamkeitserklärungen und die abschließende Auslegung der Verfassung bleiben dem Landesgerichtshof vorbehalten.
(5) Seine Entscheidungen sind endgültig. Ihre tragenden veröffentlichten Rechtsgrundsätze binden die unteren Gerichte und staatlichen Stellen nach Maßgabe des LGG; begründete Änderungen seiner eigenen Rechtsprechung bleiben zulässig. Ein eigenständiges Landesvertretungsgericht, Hoheitsvertretungsgericht oder Landesordnungsgericht besteht nicht.
VIERTER TEIL – Der Landespräsident
(1) Der Landesgerichtshof ist das höchste Gericht der Republik für alle Rechtsgebiete und zugleich Verfassungsgericht. Er besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Richtern und entscheidet unabhängig von Regierung und Volksversammlung.
(2) Der Landespräsident nominiert die Richter einschließlich des Gerichtspräsidenten.
a. Nach öffentlicher Anhörung bestätigt die Volksversammlung jeden Bewerber mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder; anschließend ernennt ihn der Landespräsident.
b. Die Bestellung erfolgt bei pflichtgemäßer Amtsführung auf Lebenszeit, ohne Wiederwahlpflicht.
c. Rücktritt, dauernde Amtsunfähigkeit und ein rechtsstaatliches Amtsenthebungsverfahren bleiben nach Maßgabe des LGG möglich; eine freie politische Abberufung ist ausgeschlossen.
(3) Der Landesgerichtshof wahrt und legt das Grundgesetz aus. Er entscheidet über konkrete Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen, gesetzliche Wahl- und Mandatsverfahren, Parteiverbote und Anklagen nach Artikel 46. Verfassungsbeschwerden und die Überprüfung letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidungen setzen grundsätzlich die Annahme durch mindestens zwei Richter voraus; die Einzelheiten regelt das LGG.
(4) Alle Gerichte prüfen die Verfassungsmäßigkeit der im konkreten Fall anzuwendenden Normen. Sie dürfen verfassungswidrige Normen im Einzelfall unangewendet lassen. Allgemein verbindliche Unwirksamkeitserklärungen und die abschließende Auslegung der Verfassung bleiben dem Landesgerichtshof vorbehalten.
(5) Seine Entscheidungen sind endgültig. Ihre tragenden veröffentlichten Rechtsgrundsätze binden die unteren Gerichte und staatlichen Stellen nach Maßgabe des LGG; begründete Änderungen seiner eigenen Rechtsprechung bleiben zulässig. Ein eigenständiges Landesvertretungsgericht, Hoheitsvertretungsgericht oder Landesordnungsgericht besteht nicht.
VIERTER TEIL – Der Landespräsident