ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 42 von 67
Art. 41 Verfahren und Rechtsschutz
Artikel 41 – Verfahren und Rechtsschutz
(1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires, öffentliches Verfahren.
(2) Urteile müssen begründet und öffentlich verkündet werden.
(3) Die Gerichtsbarkeit gewährleistet den Schutz der Grundrechte.
(1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires, öffentliches Verfahren.
(2) Urteile müssen begründet und öffentlich verkündet werden.
(3) Die Gerichtsbarkeit gewährleistet den Schutz der Grundrechte.