ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 41 von 67
Art. 40 Gerichtsorganisation
Artikel 40 – Gerichtsorganisation
(1) Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in Amtsgerichte als erste Instanz, das Landgericht Falkenberg als Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Falkenberg als Revisionsgericht und den Landesgerichtshof als oberstes Gericht der Republik.
(2) Dieser vereinfachte Rechtsweg gilt für Zivil-, Familien-, Nachlass-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitssachen. Besondere Fachzuständigkeiten werden innerhalb dieser Gerichte gebildet; eigene oberste Fachgerichte bestehen nicht.
(3) Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht, das Oberlandesgericht Rechtsfehler. Der Landesgerichtshof entscheidet über angenommene Überprüfungsanträge sowie unmittelbar über die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Verfassungs-, Wahl- und Mandatsverfahren. Eine automatische vierte Instanz besteht nicht.
(4) Gerichtsbezirke und Besetzung regelt das GVG, die Richterstellung das RichterG und die Bestellung des Landesgerichtshofs das LGH-RWG. Verfahren richten sich nach den jeweiligen Prozessgesetzen und dem LGG. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; in derselben Sache müssen die Instanzen personell getrennt sein.
(1) Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in Amtsgerichte als erste Instanz, das Landgericht Falkenberg als Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Falkenberg als Revisionsgericht und den Landesgerichtshof als oberstes Gericht der Republik.
(2) Dieser vereinfachte Rechtsweg gilt für Zivil-, Familien-, Nachlass-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitssachen. Besondere Fachzuständigkeiten werden innerhalb dieser Gerichte gebildet; eigene oberste Fachgerichte bestehen nicht.
(3) Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht, das Oberlandesgericht Rechtsfehler. Der Landesgerichtshof entscheidet über angenommene Überprüfungsanträge sowie unmittelbar über die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Verfassungs-, Wahl- und Mandatsverfahren. Eine automatische vierte Instanz besteht nicht.
(4) Gerichtsbezirke und Besetzung regelt das GVG, die Richterstellung das RichterG und die Bestellung des Landesgerichtshofs das LGH-RWG. Verfahren richten sich nach den jeweiligen Prozessgesetzen und dem LGG. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; in derselben Sache müssen die Instanzen personell getrennt sein.