ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 67
Art. 4 Wahl, Amtszeit und Vertretung des Landespräsidenten
Artikel 4 – Wahl, Amtszeit und Vertretung des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident wird vom Volk nach Artikel 45 unmittelbar gewählt.
(2) Seine Amtszeit beträgt einen Monat. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig; niemand darf mehr als zwei Amtszeiten ausüben.
(3) Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes, auch nach regulärem Amtsablauf ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung die Befugnisse nach Artikel 49 wahr. Eine erbliche Nachfolge findet nicht statt.
(1) Der Landespräsident wird vom Volk nach Artikel 45 unmittelbar gewählt.
(2) Seine Amtszeit beträgt einen Monat. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig; niemand darf mehr als zwei Amtszeiten ausüben.
(3) Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes, auch nach regulärem Amtsablauf ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung die Befugnisse nach Artikel 49 wahr. Eine erbliche Nachfolge findet nicht statt.