ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 40 von 67
Art. 39 Unabhängigkeit der Justiz
Artikel 39 – Unabhängigkeit der Justiz
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Gesetz und Dienstrecht gesichert.
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Gesetz und Dienstrecht gesichert.