ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 39 von 67
Art. 38 Verantwortlichkeit der Minister
Artikel 38 – Verantwortlichkeit der Minister
(1) Die Minister sind dem Ministerpräsidenten und der Volksversammlung gegenüber verantwortlich.
(2) Jeder Minister leitet seinen Geschäftsbereich selbstständig im Rahmen der Richtlinien des Ministerpräsidenten.
(3) Die Minister leisten bei Amtsantritt den in Artikel 65 genannten Eid auf die Verfassung.
Abschnitt C – Die Judikative (Gerichtsbarkeit)
(1) Die Minister sind dem Ministerpräsidenten und der Volksversammlung gegenüber verantwortlich.
(2) Jeder Minister leitet seinen Geschäftsbereich selbstständig im Rahmen der Richtlinien des Ministerpräsidenten.
(3) Die Minister leisten bei Amtsantritt den in Artikel 65 genannten Eid auf die Verfassung.
Abschnitt C – Die Judikative (Gerichtsbarkeit)