ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 38 von 67
Art. 37 Begnadigungen und Amnestien
Artikel 37 – Begnadigungen und Amnestien
(1) Der Landespräsident übt für die Republik im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. Er kann diese Befugnis nach Maßgabe eines Gesetzes auf andere Behörden übertragen.
(2) Allgemeine Amnestien bedürfen eines von der Volksversammlung beschlossenen Gesetzes. Die richterliche Unabhängigkeit und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Der Landespräsident übt für die Republik im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. Er kann diese Befugnis nach Maßgabe eines Gesetzes auf andere Behörden übertragen.
(2) Allgemeine Amnestien bedürfen eines von der Volksversammlung beschlossenen Gesetzes. Die richterliche Unabhängigkeit und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bleiben im Übrigen unberührt.