ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 37 von 67
Art. 36 Befugnisse der Regierung
Artikel 36 – Befugnisse der Regierung
(1) Die Regierung führt die Gesetze aus, wahrt die innere Sicherheit, sichert die äußere Verteidigung und gestaltet die Innen- und Außenpolitik der Republik. Die völkerrechtliche Vertretung durch den Landespräsidenten bleibt unberührt.
(2) Der Ministerpräsident und die Minister können Rechtsverordnungen erlassen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt; Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.
(3) Dringliche Maßnahmen der Regierung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Ein eigenständiges Recht zu Anordnungen mit Gesetzeskraft besteht nicht.
(4) Der Ministerpräsident oder ein beauftragter Minister hat jederzeit Zutritt zur Volksversammlung und das Recht auf Worterteilung.
(1) Die Regierung führt die Gesetze aus, wahrt die innere Sicherheit, sichert die äußere Verteidigung und gestaltet die Innen- und Außenpolitik der Republik. Die völkerrechtliche Vertretung durch den Landespräsidenten bleibt unberührt.
(2) Der Ministerpräsident und die Minister können Rechtsverordnungen erlassen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt; Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.
(3) Dringliche Maßnahmen der Regierung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Ein eigenständiges Recht zu Anordnungen mit Gesetzeskraft besteht nicht.
(4) Der Ministerpräsident oder ein beauftragter Minister hat jederzeit Zutritt zur Volksversammlung und das Recht auf Worterteilung.