ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 36 von 67
Art. 35 Stellvertretung und Ministerrat
Artikel 35 – Stellvertretung und Ministerrat
(1) Der Ministerpräsident ernennt einen stellvertretenden Ministerpräsidenten.
(2) Der Ministerrat besteht mindestens aus den Ressorts:
1. Äußeres
2. Inneres
3. Verteidigung
4. Bildung
5. Forschung und Umwelt
6. Finanzen
7. Wirtschaft und Entwicklung
8. Justiz
(3) Der Ministerpräsident kann den Ministerrat erweitern, zusammenlegen oder verkleinern.
(4) Der Landespräsident ernennt und entlässt die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(1) Der Ministerpräsident ernennt einen stellvertretenden Ministerpräsidenten.
(2) Der Ministerrat besteht mindestens aus den Ressorts:
1. Äußeres
2. Inneres
3. Verteidigung
4. Bildung
5. Forschung und Umwelt
6. Finanzen
7. Wirtschaft und Entwicklung
8. Justiz
(3) Der Ministerpräsident kann den Ministerrat erweitern, zusammenlegen oder verkleinern.
(4) Der Landespräsident ernennt und entlässt die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.