ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 35 von 67
Art. 34 Der Ministerpräsident
Artikel 34 – Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident ist der Regierungschef der Republik Falkenberg. Er führt die Regierungsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Politik, leitet den Ministerrat und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Volksversammlung.
(2) Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag des Landespräsidenten von der Volksversammlung ohne Aussprache in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Landespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, kann die Volksversammlung binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Ministerpräsidenten wählen.
(4) Kommt innerhalb dieser Frist keine Wahl zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
a. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung auf sich, muss der Landespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen.
b. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, muss der Landespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn ernennen oder die Volksversammlung auflösen.
c. Bei Stimmengleichheit um die höchste Stimmenzahl wird der Wahlgang unverzüglich zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten wiederholt.
(5) Die Amtszeit beträgt drei Monate; eine Wiederwahl ist möglich. Sie endet außerdem mit dem Zusammentritt einer neu gewählten Volksversammlung, Rücktritt, Tod oder der Ernennung eines Nachfolgers nach Artikel 58. Eine freie politische Entlassung durch den Landespräsidenten ist ausgeschlossen.
(6) Bei Beendigung seines Amtes führt der Ministerpräsident auf Ersuchen des Landespräsidenten die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter. Mit dem Amt des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister; sie führen auf Ersuchen des Landespräsidenten oder des geschäftsführenden Ministerpräsidenten ihre Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiter.
(1) Der Ministerpräsident ist der Regierungschef der Republik Falkenberg. Er führt die Regierungsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Politik, leitet den Ministerrat und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Volksversammlung.
(2) Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag des Landespräsidenten von der Volksversammlung ohne Aussprache in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Landespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, kann die Volksversammlung binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Ministerpräsidenten wählen.
(4) Kommt innerhalb dieser Frist keine Wahl zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
a. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung auf sich, muss der Landespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen.
b. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, muss der Landespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn ernennen oder die Volksversammlung auflösen.
c. Bei Stimmengleichheit um die höchste Stimmenzahl wird der Wahlgang unverzüglich zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten wiederholt.
(5) Die Amtszeit beträgt drei Monate; eine Wiederwahl ist möglich. Sie endet außerdem mit dem Zusammentritt einer neu gewählten Volksversammlung, Rücktritt, Tod oder der Ernennung eines Nachfolgers nach Artikel 58. Eine freie politische Entlassung durch den Landespräsidenten ist ausgeschlossen.
(6) Bei Beendigung seines Amtes führt der Ministerpräsident auf Ersuchen des Landespräsidenten die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter. Mit dem Amt des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister; sie führen auf Ersuchen des Landespräsidenten oder des geschäftsführenden Ministerpräsidenten ihre Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiter.