ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 34 von 67
Art. 33 Aufbau und Verantwortung
Artikel 33 – Aufbau und Verantwortung
(1) Die vollziehende Gewalt wird von der Regierung ausgeübt.
(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Sie ist der Volksversammlung verantwortlich. Der Landespräsident gehört der Regierung nicht an.
(1) Die vollziehende Gewalt wird von der Regierung ausgeübt.
(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Sie ist der Volksversammlung verantwortlich. Der Landespräsident gehört der Regierung nicht an.