ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 33 von 67
Art. 32 Auflösung der Volksversammlung
Artikel 32 – Auflösung der Volksversammlung
(1) Die Volksversammlung kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder selbst auflösen.
(2) Der Landespräsident darf sie ausschließlich bei gescheiterter Regierungsbildung nach Artikel 34 Absatz 4 oder nach einer gescheiterten Vertrauensfrage gemäß Artikel 58 auflösen. Ein freies Auflösungsrecht besteht nicht.
(3) Nach einer Auflösung finden innerhalb von sieben Tagen Neuwahlen statt. Bis zum Zusammentritt der neuen Volksversammlung besteht die bisherige fort.
Abschnitt B – Die Exekutive (Regierung)
(1) Die Volksversammlung kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder selbst auflösen.
(2) Der Landespräsident darf sie ausschließlich bei gescheiterter Regierungsbildung nach Artikel 34 Absatz 4 oder nach einer gescheiterten Vertrauensfrage gemäß Artikel 58 auflösen. Ein freies Auflösungsrecht besteht nicht.
(3) Nach einer Auflösung finden innerhalb von sieben Tagen Neuwahlen statt. Bis zum Zusammentritt der neuen Volksversammlung besteht die bisherige fort.
Abschnitt B – Die Exekutive (Regierung)