ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 32 von 67
Art. 31 Kontrollrechte
Artikel 31 – Kontrollrechte
(1) Die Volksversammlung hat das Recht, von der Regierung Auskunft zu verlangen.
(2) Sie kann Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(3) Minister sind verpflichtet, an Sitzungen der Volksversammlung auf Verlangen teilzunehmen.
(1) Die Volksversammlung hat das Recht, von der Regierung Auskunft zu verlangen.
(2) Sie kann Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(3) Minister sind verpflichtet, an Sitzungen der Volksversammlung auf Verlangen teilzunehmen.