ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 31 von 67
Art. 30 Gesetzgebungsverfahren
Artikel 30 – Gesetzgebungsverfahren
(1) Gesetzentwürfe können von der Regierung oder von mindestens drei Mitgliedern der Volksversammlung eingebracht werden.
(2) Ein Gesetz gilt als beschlossen, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Beschlossene Gesetze werden nach Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister dem Landespräsidenten zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg vorgelegt.
(4) Der Landespräsident prüft das verfassungsmäßige Zustandekommen und die Vereinbarkeit des Gesetzes mit diesem Grundgesetz. Er fertigt es binnen sieben Tagen aus oder verweigert die Ausfertigung innerhalb dieser Frist mit schriftlicher verfassungsrechtlicher Begründung. Ein politisches Vetorecht besteht nicht. Über Streitigkeiten entscheidet der Landesgerichtshof.
(1) Gesetzentwürfe können von der Regierung oder von mindestens drei Mitgliedern der Volksversammlung eingebracht werden.
(2) Ein Gesetz gilt als beschlossen, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Beschlossene Gesetze werden nach Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister dem Landespräsidenten zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg vorgelegt.
(4) Der Landespräsident prüft das verfassungsmäßige Zustandekommen und die Vereinbarkeit des Gesetzes mit diesem Grundgesetz. Er fertigt es binnen sieben Tagen aus oder verweigert die Ausfertigung innerhalb dieser Frist mit schriftlicher verfassungsrechtlicher Begründung. Ein politisches Vetorecht besteht nicht. Über Streitigkeiten entscheidet der Landesgerichtshof.