ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 67
Art. 3 Staatsoberhaupt
Artikel 3 – Staatsoberhaupt
(1) Der Landespräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Falkenberg.
(2) Er verkörpert die Einheit des Staates, wahrt die Verfassung und übt sein Amt unparteiisch aus.
(3) Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus diesem Grundgesetz, insbesondere den Artikeln 43 bis 50. Er führt nicht die Regierung und übt keine Rechtsprechung aus.
(1) Der Landespräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Falkenberg.
(2) Er verkörpert die Einheit des Staates, wahrt die Verfassung und übt sein Amt unparteiisch aus.
(3) Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus diesem Grundgesetz, insbesondere den Artikeln 43 bis 50. Er führt nicht die Regierung und übt keine Rechtsprechung aus.