ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 30 von 67
Art. 29 Stellung und Aufgaben der Volksversammlung
Artikel 29 – Stellung und Aufgaben der Volksversammlung
(1) Die Volksversammlung ist das oberste Organ der Gesetzgebung und der politischen Kontrolle.
(2) Sie beschließt Gesetze, bestätigt den Haushalt und überwacht die Tätigkeit der Regierung.
(3) Sie wählt den Ministerpräsidenten nach Artikel 34. Ein Misstrauensvotum ist nur durch die Wahl eines Nachfolgers nach Artikel 58 möglich.
(4) Sie wirkt an der Änderung des Grundgesetzes, der Ratifizierung internationaler Verträge und der Ernennung bestimmter hoher Staatsämter mit.
(1) Die Volksversammlung ist das oberste Organ der Gesetzgebung und der politischen Kontrolle.
(2) Sie beschließt Gesetze, bestätigt den Haushalt und überwacht die Tätigkeit der Regierung.
(3) Sie wählt den Ministerpräsidenten nach Artikel 34. Ein Misstrauensvotum ist nur durch die Wahl eines Nachfolgers nach Artikel 58 möglich.
(4) Sie wirkt an der Änderung des Grundgesetzes, der Ratifizierung internationaler Verträge und der Ernennung bestimmter hoher Staatsämter mit.