ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 29 von 67
Art. 28 Zusammensetzung und Wahl
Artikel 28 – Zusammensetzung und Wahl
(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch die Volksversammlung ausgeübt.
(2) Sie besteht aus 17 Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl vom Volk gewählt werden.
(3) Die Wahl findet in den Wahlkreisen nach Artikel 2 statt.
a. In jedem Wahlkreis wird ein garantiertes Direktmandat nach der Mehrheit der Erststimmen vergeben.
b. Die übrigen der insgesamt 17 Mandate werden getrennt davon anhand der landesweiten Zweitstimmen nach Verhältniswahl vergeben; Direktmandate werden auf diese Listenmandate nicht angerechnet.
c. Parteien mit weniger als 5 Prozent der landesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen bleiben bei der Vergabe der Listenmandate unberücksichtigt; Direktmandate bleiben hiervon unberührt.
d. Das Wahlgesetz regelt die Wahlkreiszuordnung und das Zuteilungsverfahren unter Wahrung der Wahlgleichheit.
(4) Das aktive Wahlrecht steht allen Bürgerinnen und Bürgern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; das passive Wahlrecht ab 21 Jahren.
(5) Das Nähere über Wahlverfahren, Mandatsverteilung und Amtsdauer regelt ein Wahlgesetz.
(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch die Volksversammlung ausgeübt.
(2) Sie besteht aus 17 Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl vom Volk gewählt werden.
(3) Die Wahl findet in den Wahlkreisen nach Artikel 2 statt.
a. In jedem Wahlkreis wird ein garantiertes Direktmandat nach der Mehrheit der Erststimmen vergeben.
b. Die übrigen der insgesamt 17 Mandate werden getrennt davon anhand der landesweiten Zweitstimmen nach Verhältniswahl vergeben; Direktmandate werden auf diese Listenmandate nicht angerechnet.
c. Parteien mit weniger als 5 Prozent der landesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen bleiben bei der Vergabe der Listenmandate unberücksichtigt; Direktmandate bleiben hiervon unberührt.
d. Das Wahlgesetz regelt die Wahlkreiszuordnung und das Zuteilungsverfahren unter Wahrung der Wahlgleichheit.
(4) Das aktive Wahlrecht steht allen Bürgerinnen und Bürgern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; das passive Wahlrecht ab 21 Jahren.
(5) Das Nähere über Wahlverfahren, Mandatsverteilung und Amtsdauer regelt ein Wahlgesetz.