ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 25 von 67
Art. 24 Rechtsschutz und faire Verfahren
Artikel 24 – Rechtsschutz und faire Verfahren
(1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires, öffentliches Verfahren.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals strafrechtlich verfolgt werden.
(3) Unschuldsvermutung gilt bis zum rechtskräftigen Urteil.
(1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires, öffentliches Verfahren.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals strafrechtlich verfolgt werden.
(3) Unschuldsvermutung gilt bis zum rechtskräftigen Urteil.