ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 24 von 67
Art. 23 Bildung und Wissenschaft
Artikel 23 – Bildung und Wissenschaft
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Bildung. Der Staat gewährleistet ein allgemeines, gleichberechtigtes und zugängliches Bildungssystem.
(2) Forschung, Wissenschaft und Kunst sind frei.
(3) Der Staat fördert Wissenschaft, Innovation und kulturelle Entwicklung.
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Bildung. Der Staat gewährleistet ein allgemeines, gleichberechtigtes und zugängliches Bildungssystem.
(2) Forschung, Wissenschaft und Kunst sind frei.
(3) Der Staat fördert Wissenschaft, Innovation und kulturelle Entwicklung.