ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 67
Art. 22 Schutz von Ehe, Familie und Kindern
Artikel 22 – Schutz von Ehe, Familie und Kindern
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.
(3) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz, Förderung und eine gewaltfreie Erziehung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.
(3) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz, Förderung und eine gewaltfreie Erziehung.