ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 67
Art. 21 Berufsfreiheit und wirtschaftliche Betätigung
Artikel 21 – Berufsfreiheit und wirtschaftliche Betätigung
(1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die wirtschaftliche Freiheit wird gewährleistet; der Staat achtet auf fairen Wettbewerb und schützt vor Monopolbildungen.
(3) Einschränkungen dürfen nur durch Gesetz erfolgen, wenn das Gemeinwohl es erfordert.
(1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die wirtschaftliche Freiheit wird gewährleistet; der Staat achtet auf fairen Wettbewerb und schützt vor Monopolbildungen.
(3) Einschränkungen dürfen nur durch Gesetz erfolgen, wenn das Gemeinwohl es erfordert.