ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 67
Art. 20 Recht auf Eigentum und Erbrecht
Artikel 20 – Recht auf Eigentum und Erbrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(3) Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen angemessene Entschädigung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(3) Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen angemessene Entschädigung zulässig.