ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 67
Art. 2 Staatsgebiet und Hauptstadt
Artikel 2 – Staatsgebiet und Hauptstadt
(1) Das Staatsgebiet der Republik Falkenberg ist unteilbar.
(2) Hauptstadt und Sitz der zentralen Staatsorgane ist Falkenberg.
(3) Die Republik ist in die drei Wahlkreise Falkenberg, Niedersee und Martenburg-Land eingeteilt. Wahlkreise sind Wahlgebiete und keine eigenständigen staatlichen Ebenen.
(4) Die kommunale Gliederung umfasst die gemeindefreie Stadt Falkenberg mit besonderem kommunalem Status sowie die Gemeinden Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld. Falkenberg besitzt ungeachtet dieser Bezeichnung das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 56.
(5) Zahl, Bezeichnung, Grenzen und Zuordnung der Wahlkreise und Gemeinden sowie der besondere Status Falkenbergs können durch Landesgesetz geändert werden. Hierfür ist keine Verfassungsänderung erforderlich. Das Gesetz wahrt die Wahlgleichheit und hört die betroffenen kommunalen Vertretungen an; Änderungen von Wahlkreisgrenzen gelten erstmals für die nächste Wahl.
(1) Das Staatsgebiet der Republik Falkenberg ist unteilbar.
(2) Hauptstadt und Sitz der zentralen Staatsorgane ist Falkenberg.
(3) Die Republik ist in die drei Wahlkreise Falkenberg, Niedersee und Martenburg-Land eingeteilt. Wahlkreise sind Wahlgebiete und keine eigenständigen staatlichen Ebenen.
(4) Die kommunale Gliederung umfasst die gemeindefreie Stadt Falkenberg mit besonderem kommunalem Status sowie die Gemeinden Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld. Falkenberg besitzt ungeachtet dieser Bezeichnung das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 56.
(5) Zahl, Bezeichnung, Grenzen und Zuordnung der Wahlkreise und Gemeinden sowie der besondere Status Falkenbergs können durch Landesgesetz geändert werden. Hierfür ist keine Verfassungsänderung erforderlich. Das Gesetz wahrt die Wahlgleichheit und hört die betroffenen kommunalen Vertretungen an; Änderungen von Wahlkreisgrenzen gelten erstmals für die nächste Wahl.