ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 67
Art. 19 Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 19 – Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere gesetzlich bestimmte Organe angeordnet werden.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere gesetzlich bestimmte Organe angeordnet werden.